Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „IPZV Islandpferdefreunde Regental e.V.“
Sein Sitz ist 93128 Regenstauf, Greisberg 3.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.
Der Verein ist über den IPZV Landesverband Bayern e.V. Mitglied des IPZV e.V. (Dachverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins; Gemeinnützigkeit

1.

Der Verein bezweckt:

1.1

Das Reiten auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, insbesondere Pflege des Jugendsports.

1.2

Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Pass.

1.3

Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die Durchsetzung des Zieles der Reinzucht.

1.4

Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß Islandpferde-Prüfungs-Ordnung (IPO) und Ausbildungs-Prüfungs-Ordnung (API).

1.5

Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

1.6

Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

1.7

Ideelle Pflege und Wahrung des Kulturgutes Islandpferde durch Zucht und Begegnung von Reitern und Pferdefreunden zum Zwecke internationalen Kulturaustausches.

2.

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vereines zu richten. Bei Personen unter 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung des Gesamtvorstandes gefordert werden. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt die Satzung und die darin verankerten Zwecke an.

2.

Der Gesamtvorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Vereinszweck und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1. Oktober des Jahres schriftlich kündigt.

3.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

3.1

in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.

3.2

gegen die Belange des Tierschutzes verstößt.

3.3

Seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen ist

3.4

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand, nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.


§ 5 Geschäftsführung und Beiträge

1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.

Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise wird durch den Gesamtvorstand bestimmt.


§ 6 Organe des Vereins

1.

Die Mitgliederversammlung

2.

Der Gesamtvorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1.

Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

3.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.

Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

5.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Beschluss von einem Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder wird durch Stimmzettel gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmergebnis eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt.

6.

Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

7.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1.

die Wahl des Vorstandes/Gesamtvorstandes.

2.

die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein dürfen und für vier Jahre gewählt werden.

3.

die Entlastung des Vorstandes.

4.

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlage.

5.

die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

6.

die Anträge wie vorgesehen.


Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 9 Vorstand/Gesamtvorstand

1.

Der Verein wird vom Vorstand/Gesamtvorstand geleitet.

2.

Dem Gesamtvorstand gehören an:

2.1

der/die erste Vorsitzende

2.2

der/die zweite Vorsitzende.

2.3

der/die Schriftführer/in

2.4

der/die Schatzmeister/in

2.5

der/die Zuchtwart/in

2.6

der/die Sportwart/in

2.7

der/die Jugendwart/in

2.8

der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

2.9

der/die Freizeitwart/in

3.

Vorstand im Sinne des §26Abs. 2 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der zweite Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden befugt, diesen zu vertreten.

4.

Der Vorstand/Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, so wird vom Gesamtvorstand ein Vertreter bestimmt, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt ist. Scheiden der erste oder der zweite Vorsitzende während der Amtszeit aus, so übernimmt der zweite bzw. der erste Vorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die die Ergänzungswahl durchführt, das Amt.

5.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.

Über die Sitzung des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.


§ 10 Aufgaben des Gesamtvorstandes

1.

Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

2.

Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.


§ 11 Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem IPZV Landesverband Bayern e. V. zu der es ausschließlich im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 12 Soweit in vorstehenden §§ nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des BGB.


Diese Satzung tritt am 18. 07. 2011 in Kraft.

 

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IPZV Islandpferdefreunde Regental e.V.

Greisberg 3

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Tel.: 09402 94 83 646